Gesetzeslage 2026: das ändert sich

16.01.2026 / Unternehmen

Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) hat zusammengefasst, welche gesetzlichen Anpassungen zum neuen Jahr wirksam werden. Hier folgt ein Überblick – die vollständige Zusammenstellung steht zum Download bereit (Link am Ende des Artikels).

 

Seit Jahresbeginn profitieren das produzierende Gewerbe sowie Betriebe aus Land- und Forstwirtschaft weiterhin von einem reduzierten Stromsteuersatz. Ab einem jährlichen Mindestverbrauch von 12,5 MWh gilt unverändert der EU-Mindeststeuersatz von 0,05 Cent je Kilowattstunde. Zusätzlich erhalten ab 2026 bestimmte Bereiche der Industrie Strom zu einem geförderten Industriestrompreis von rund fünf Cent pro kWh.

 

Elektromobilität, Ladepunkte und Stromsteuern

 

Zum 1. Januar 2026 ist eine gesetzliche Klarstellung in Kraft getreten, nach der Strom, der an einem Ladepunkt entnommen wird, dem Betreibenden dieses Ladepunkts zugerechnet wird. Damit entfällt die bisher notwendige aufwendige Prüfung individueller Geschäftsmodelle „innerhalb der Ladesäule“.

 

Darüber hinaus werden verbindliche Regelungen zum bidirektionalen Laden eingeführt. Ziel ist es, Fahrzeugnutzende nicht als Energieversorgende einzuordnen und sie somit nicht grundsätzlich steuerpflichtig zu machen. Parallel dazu sollen die messtechnischen Anforderungen vereinfacht und an europäische Vorgaben angepasst werden. Begriffe wie „Ladepunkt“, „Betreiber des Ladepunkts“ und „bidirektionales Laden“ werden demnach gesetzlich eindeutig definiert.

 

Niedrigere Netzentgelte für Strom

 

Aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) stellt der Bund den Übertragungsnetzbetreibern im laufenden Jahr 6,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Dadurch sollen die Netzentgelte reduziert und die Strompreise für Haushalte sowie Unternehmen gedämpft werden, die in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen sind. Nach aktuellen Berechnungen liegt die jährliche Entlastung für einen Haushalt mit einem Verbrauch von 3.500 kWh bei rund 100 Euro.

 

Voraussichtlicher Anstieg des CO2-Preises

 

Im Jahr 2025 betrug der CO2-Preis für fossile Kraft- und Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas 55 Euro je Tonne CO2. Seit dem Jahreswechsel erfolgt die Preisbildung über ein nationales Emissionshandelssystem, wobei zunächst ein Preiskorridor zwischen 55 und 65 Euro vorgesehen ist. Sollte der Höchstwert von 65 Euro erreicht werden, verteuert sich ein Liter Benzin oder Diesel rechnerisch um etwa drei Cent. Ob und in welchem Umfang sich dies an der Zapfsäule widerspiegelt, hängt unter anderem von der Entwicklung des Ölpreises ab. Spätestens ab 2028 ist die Überführung in das neue europäische Emissionshandelssystem ETS-2 geplant.

 

Förderung für E-Autos und Plug-in-Hybride

 

Ab 2026 ist eine neue Förderung für Elektrofahrzeuge vorgesehen, die sich an Privatpersonen mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 80.000 Euro richtet. Details zur Ausgestaltung sind derzeit noch offen. Zudem steht die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission noch aus.

 

Die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bleibt auch für Neuzulassungen im Jahr 2026 bestehen. Sie gilt ab dem Zeitpunkt der Zulassung für maximal zehn Jahre, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2035. Zuvor war ein Auslaufen der Regelung zum Jahr 2030 vorgesehen.

 

Neuregelungen bei Stromspeichern und E-Mobilität

 

Mit dem Jahreswechsel treten weitere gesetzliche Anpassungen in Kraft, die den Einsatz von E-Mobilität und bidirektionalen Ladelösungen erleichtern sollen. Durch eine Änderung im Stromsteuergesetz wird klargestellt, dass Fahrzeugnutzer beim bidirektionalen Laden nicht als Stromversorger gelten. Zusätzlich wird festgelegt, dass für lokal genutzten, rückgespeisten Strom ohne Netzdurchleitung – etwa bei Vehicle-to-Home oder Vehicle-to-Business – keine Stromsteuer anfällt. Hintergrund ist, dass dieser Strom bereits beim ursprünglichen Ladevorgang steuerlich erfasst wurde.

 

Unentgeltliche Abnahme: neuer Grenzwert für PV-Anlagen

 

Betreiber von Photovoltaikanlagen können der Pflicht zur Direktvermarktung entgehen, indem sie ihre Anlage der unentgeltlichen Abnahme gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 EEG zuordnen. Für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2026 gilt dies bei einer installierten Leistung von bis zu 400 kWp. Anlagen, die ab 2026 ans Netz gehen, unterliegen einem abgesenkten Schwellenwert von 200 kWp.

 

Die vollständige Liste mit Neuerungen können Sie beim ZVEH nachlesen.


(Quelle: ZVEH)